ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Jörg Schlenker, Grafik-Design, Werbung, Vereinsbedarf

1 Allgemeines

1.1 Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsverbindungen zwischen mir und dem Auftraggeber. Auftragserteilung gilt als Anerkennung derselben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Grafikdesigners gültig.

2 Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder mir erteilte Design-Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Grafikdesigners ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Grafikdesigners. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

2.2 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

2.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Grafikdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Grafikdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Bei vom Auftraggeber gestelltem Fotomaterial geht der Grafikdesigner davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der Auftraggeber.

2.4 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.5 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Grafikdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Grafikdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.5 Der Grafikdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.7 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.8 Ich behalte mir das Recht vor, auf Vervielfältigungsstücken meinen Firmentext oder mein Firmenzeichen nach Maßgabe des gegebenen Raumes auf Lieferungen und Entwürfen aller Art anzubringen.

2.9 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

2.10 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Grafikdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.11 Fertigungswerkzeuge wie Stanz-, Druck-, Prägeformen, Filme, Farben und andere (soweit sie nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden), bleiben trotz berechneter Fertigungskosten mein Eigentum. Es besteht nach den Handelsbräuchen der Druckindustrie keine Herausgabepflicht. Sie können jedoch nach gesonderter Vereinbarung vom Auftraggeber erworben werden.

3 Vergütung

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.

3.2 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Grafikdesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.3 Abgelehnte, nicht zur Ausführung gelangte Arbeiten sind auch ohne Nutzung honorarberechtigt (Konzeptions-/Entwurfshonorar). Eine spätere Nutzung setzt in jedem Fall meine Zustimmung und die Bezahlung eines Lizenzhonorars voraus.

3.4 Gelieferte Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung mein Eigentum.

4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist direkt nach Rechnungseingang ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Erfordert der Auftrag vom Grafikdesigner finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen nach Absprache zu leisten.

4.2 Bei Zahlungsverzug kann der Grafikdesigner Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen.

4.3 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, gelten sie ab Werk. Sie schließen Porto, Fracht, Verpackung oder Versicherung nicht ein. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Andrucke, Muster und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst wurden, werden berechnet, auch wenn die endgültige Produktion nicht erteilt wird.

5 Sonderleistungen und Nebenkosten

5.1 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhaltet 1 Korrektur-/Änderungsschleife. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

5.2 Der Grafikdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Grafikdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Grafikdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Grafikdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6 Eigentum an Entwürfen und Daten

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Grafikdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.3 Hat der Grafikdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Grafikdesigners geändert werden.

6.4 Datensicherung bei gestellten Daten obliegt alleine dem Auftraggeber. Ich bin berechtigt, eine Kopie der gestellten Daten anzufertigen. Es besteht für den Grafik-Designer jedoch keine Pflicht zur Datensicherung und -archivierung.

7 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

7.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Grafikdesigner Korrekturmuster vorzulegen.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Grafikdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Grafikdesigner berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Grafikdesigner unentgeltlich Belegexemplare. Der Grafikdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

8 Haftung

8.1 Der Grafikdesigner haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Grafikdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Der Grafikdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

Vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Grafikdesigners.

8.4 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Grafikdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

Mängel eines Teils von gelieferter Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

Bei Reproduktionen in allen Druck- und Veredelungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original und innerhalb der Lieferung nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für Proofs oder Andrucke gegenüber dem Endprodukt.

8.5 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt der Grafikdesigner keine Haftung. Aktualisierungen einer bestehenden Datei oder deren Reproduktion kann in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abgerechnet werden.

8.6 Die Entscheidung über die Versandart von Waren erfolgt nach meinem Ermessen, jedoch ohne Gewähr für den schnellsten und günstigsten Weg. Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes oder mit seiner Abholung auf den Auftraggeber über.

10 Vertragsauflösung

10.1 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Grafikdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10 Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

11 Schlussbestimmungen

11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Villingen-Schwenningen.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.